Enteignungsgleicher Eingriff und Staatshaftung
Der entscheidende Unterschied
Der primäre Unterschied zwischen den beiden Ansprüchen der Staatshaftung liegt darin, dass bei einem Anspruch aus Enteignung eine Entschädigung für die Entziehung des Eigentums verlangt wird, während bei einem Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff eine Entschädigung für die faktische Beeinträchtigung eines Vermögensrechts verlangt wird.
Enteignung
Eine Enteignung liegt vor, wenn der Staat einem Bürger sein Eigentum gegen seinen Willen und unter Zahlung einer Entschädigung entzieht. Das enteignete Eigentum kann physischer oder immaterieller Natur sein.
Enteignungsgleicher Eingriff
Ein enteignungsgleicher Eingriff liegt vor, wenn der Staat die Nutzung eines Vermögensrechts faktisch so stark beeinträchtigt, dass die wirtschaftliche Substanz des Rechts entwertet wird. Anders als bei einer Enteignung findet dabei keine Eigentumsentziehung statt.
Entscheidungskriterien
Die Unterscheidung zwischen Enteignung und enteignungsgleichem Eingriff ist für die Bestimmung der Anspruchsgrundlage von entscheidender Bedeutung. Ausschlaggebend sind dabei die folgenden Kriterien:
- Art und Ausmaß des Eingriffs
- Motivation des Staates
- Höhe der Entschädigung
Fazit
Die Unterscheidung zwischen Enteignung und enteignungsgleichem Eingriff ist für die Durchsetzung von Staatshaftungsansprüchen von wesentlicher Bedeutung. Die richtige Einordnung des Eingriffs ermöglicht es, den korrekten Entschädigungsanspruch geltend zu machen.
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